Die Erblasserin hatte zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen. Darin hatten sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben eingesetzt. Nach dem Tod ihres Ehemannes verfasste sie außerdem ein handschriftliches Testament mit verschiedenen Regelungen zugunsten ihrer Söhne. Dieses Testament wurde im Original auf Veranlassung der Erblasserin in einem Bankschließfach verwahrt. In ihrer Wohnung verwahrte sie jedoch Kopien auf. Auf einer der Kopien nahm die Erblasserin zwei handschriftliche Ergänzungen bzw. Streichungen vor. Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift, bei der zweiten Änderung hingegen fehlt eine Unterschrift.
Nach dem Tod der Erblasserin berief sich einer der beiden Söhne darauf, entsprechend der beiden vorgenommenen Änderungen Alleinerbe geworden zu sein. Er beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins. Dem trat der andere Sohn der Erblasserin entgegen. Er vertritt die Ansicht, dass die zweite Änderung, mit der er nur den Pflichtteil erhalten soll, mangels Unterschrift unwirksam sei.
Mit Beschluss vom 20.05.2020 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Die Erteilung des Erbscheins wurde bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegener Beschwerde eingelegt.
Das OLG Köln hat der Beschwerde des Antragsgegners stattgegeben und den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen.
Ein formwirksames Testament kann zwar auch dadurch hergestellt werden, dass der Testierenden die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändert, wenn der im vorhandenen Original und auf dessen Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet. Unter dieser Voraussetzung können auch Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes Teil eines formwirksamen Testaments sein.
Die formwirksame Errichtung eines eigenhändig geschriebenen ordentlichen Testaments muss dabei weder in einem einheitlichen Akt noch in einer einzigen Urkunde erfolgen. Vielmehr kann der Erblasser auch das zur Errichtung eines formgerechten Testaments benutzen, was er als früheres Testament niedergeschrieben hat, um es durch eigenhändige Ergänzung so zu vollenden, dass es sein nunmehr gewolltes Testament darstellt. Es ist unschädlich, wenn die Niederschrift auf mehreren, nicht miteinander verbundenen Blättern erfolgt, sofern diese inhaltlich ein Ganzes sind und eine einheitliche Willenserklärung enthalten. Maßgeblich ist daher, dass die letztwillige Verfügung am Ende der erforderlichen Form entspricht und der Erblasser sie als seine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung ansah und als solche behandelt wissen wollte
Um den Formerfordernissen des § 2247 BGB gerecht zu werden, ist es allerdings erforderlich, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind.
Die zweite Änderung hatte die Erblasserin nicht erneut unterschrieben. Deshalb ist es nach Ansicht des OLG nicht auszuschließen, dass es sich lediglich um einen Entwurf handeln sollte.
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