Änderung eines Wechselmodel nur aus triftigen Gründen

Änderung eines Wechselmodel nur aus triftigen Gründen

Änderung eines bestehenden, gut laufenden Wechselmodells nur aus triftigen Gründen des Kindeswohl.

Die Änderung eines bestehenden und gut laufenden Wechselmodells ist gemäß § 1696 BGB nur möglich, wenn triftige Gründe vorliegen, die das Kindeswohl nachhaltig berühren.

Der Grundsatz der Förderung von stabilen Lebensverhältnissen und der Kontinuitäts­grundsatz verbieten eine beliebige und jederzeitige Änderung einer einmal getroffenen Umgangsregelung. 

Der Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte die Mutter einer drei Jahre alten Tochter im Februar 2017 beim Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg die Abänderung der gerichtlich gebilligten Umgangsregelung. Nach der Regelung bestand zwischen den Eltern des Kindes ein paritätisches Wechselmodell. Die Mutter wollte nun, dass das Kind hauptsächlich bei ihr lebt. Sie begründete ihren Antrag unter anderem damit, dass eine Kommunikation mit dem Vater schwierig sei.

Familiengericht ordnet Fortsetzung des Wechselmodells an

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg ordnete an, dass das Wechselmodell bestehen bleibt. Denn dies entspreche dem Kindeswohl am besten. Das Kind habe eine enge und tragfähige emotionale Bindung zu beiden Elternteilen. Es benötige beide Elternteile gleichermaßen. Es sei zudem mit der Umgangsregelung zufrieden und entwickle sich gut. Zwar hätten die Eltern Schwierigkeiten bei der Kommunikation miteinander. Bisher haben sie jedoch sämtliche sorge- und umgangsrelevante Fragen im Wesentlichen störungsfrei klären können. 

Gegen diese Entscheidung legte die Kindesmutter Beschwerde ein.

Kammergericht verneint ebenfalls Abänderung der Umgangsregelung

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Kindesmutter zurück. Es sah die Begründung des Amtsgerichts als zutreffend an und stellte fest, dass triftige Gründe für die Abänderung der bestehenden Umgangsregelung gemäß § 1696 BGB nicht vorliegen würden. Eine Abänderung wäre nur zulässig, wenn die Vorteile der angestrebten Neuregelung die mit der Abänderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen würden. Dabei kommt insbesondere auch dem Kontinuitätsgrundsatz eine große Bedeutung zu.

Denn damit werden stabile Lebensverhältnisse des Kindes gefördert.Außerdem wird sichergestellt, dass eine einmal getroffene Umgangsregelung nicht beliebig und jederzeit abgeändert werden könne. 

Jede Änderung ist an dem generellen Bedürfnis jeden Kindes nach Kontinuität und Stabilität seiner Lebens- und Erziehungsbedingungen zu messen. Die hauptsächliche Betreuung des Kindes durch die Mutter würde nicht dem Kontinuitätsprinzip entsprechen.

Keine Besserung der Kommunikationsschwierigkeiten durch Änderung der Umgangsregelung

Nach Ansicht des Kammergerichts lässt die Regelung des Umgangs in einem “Lebensmittelpunkt-Modell” für sich genommen keine Besserung der schlechten elterlichen Kommunikations- und Kooperationsfähigkeiten erwarten.

Das Kammergericht wies ferner darauf hin, dass allein mit der Änderung der Umgangsregelung keine Besserung der schlechten elterlichen Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft einhergehe. 

Auch bei der von der Mutter favorisierten Umgangsregelung fänden Wechsel zwischen den Haushalten beider Eltern statt. Es sei kaum zu erwarten, dass sich die Anzahl der Übergaben des Kindes und damit der wechselseitigen Kontakte der Eltern wesentlich verringern würden. Auch die Anzahl der Themen, über die sich die Eltern verständigen müssten, würden nicht weniger.

Beiden Eltern wurde allerdings die Auflage erteilt, gemeinsame Beratungsgespräche in einer Erziehungs- und Familienberatungsstelle wahrzunehmen.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.09.2018  - 13 UF 74/18 -

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