Ein Angebot, welches auf der Internetplattform eBay als Auktion eingestellt wurde, darf nur geändert oder vorzeitig beendet werden, wenn der Anbietende hierzu gesetzlich berechtigt ist. Die entsprechende Regelung in den eBay-AGB ist zwar nicht Vertragsbestandteil zwischen Anbietendem und Bietendem, wird aber für die Auslegung der jeweiligen Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB herangezogen.
Auch der Bietende kann sein Gebot nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Berechtigung zurücknehmen.
Wird die Auktion geändert oder vorzeitig beendet oder nimmt der Bietende sein Gebot zurück ohne eine solche Berechtigung, kommt am Ende der Vertrag zwischen dem Anbietenden und dem Höchstbietenden mit dem Inhalt des ursprünglichen Angebots zu Stande.
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