Im Rahmen der Scheidung wird grundsätzlich durch das Familiengericht auch der Versorgungsausgleich, also die Aufteilung der Rentenanwartschaften, durchgeführt. Sollte das Familiengericht hierbei Anrechte des einen Ehepartners bei einer Pensionskasse im Wege der internen Teilung zur Hälfte auf den anderen Ehepartner übertragen, ist dies bindend. Sollte die Pensionskasse aufgrund einer falschen Berechnung des Familiengerichts eine höhere Kürzung der Pension vornehmen, als richtig wäre, ist der Berechnungsweg des Familiengerichts auch im Rechtsstreit des einen Ehepartners gegen die Pensionskasse vor dem Arbeitsgericht bindend. Es kann keine abweichende Berechnung mehr gefordert werden (so BAG, Urteil vom 10. November 2015, 3 AZR 813/14).
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