Eine im Wohnraummietvertrag enthaltene Klausel, nach welcher der Mieter das vorhandene Parkett abzuschleifen hat, ist unwirksam. Die unzulässige Abwälzung der Parkettinstandsetzung führt zur Unwirksamkeit einer im Mietvertrag enthaltenen Schönheitsreparaturklausel insgesamt.
Die Kläger waren Mieter der Beklagten. Das Mietverhältnis wurde beendet und die Mietsache an die Beklagte zurückgegeben. Die Beklagte zahlte die Kaution jedoch nur teilweise zurück. Sie verrechnete die restliche Kaution mit getätigten Malerarbeiten.
Die Kläger verlangen Rückzahlung der Kaution, da sie die im Mietvertrag enthaltene Schönheitsreparaturklausel für unwirksam hielten.
Das AG hat der Klage stattgegeben.
Die Kläger haben einen Anspruch auf die restliche Kaution. Denn die Klausel zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen ist unwirksam.
Bei der Klausel zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen handelt es sich um eine formularmäßige Vereinbarung, welche die Beklagte gestellt hat und insgesamt Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt.
Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, da die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abgeweicht.
Nach § 535 Abs. 1 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Mietzeit in diesem Zustand zu halten.
Es ist allgemein anerkannt, dass in einem Mietverhältnis die Instandhaltungsverpflichtung des Vermieters nur hinsichtlich sogenannter Kleinreparaturen bzw. Schönheitsreparaturen auf den Mieter formularmäßig abgewälzt werden kann. Das Abschleifen eines Parkettbodens stellt keine Schönheitsreparatur dar. Schönheitsreparaturen umfassen ausschließlich das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decke, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen. Ein Abschleifen eines Bodens, was besondere Werkzeuge, Geschick und Fachkenntnis erfordert, stellt dem- gegenüber keine Schönheitsreparatur dar. Es handelt sich um eine Instandsetzungsmaßnahme die grundsätzlich nur in längeren Zeiträumen erforderlich wird.
Die unzulässige Abwälzung der Parkettinstandsetzung führt zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel aufgrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies führt wiederum auch zum Fortfall der Verpflichtung, die Wohnung zu streichen bzw. die Kosten dafür zu tragen.
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