Abnahme des Gemeinschaftseigentums

Abnahme des Gemeinschaftseigentums

Eine von einem Bauträger in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaufvertrags verwendete Klausel, welche die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Bauträger selbst als Erstverwalter ermöglicht, ist unwirksam, so BGH, Urteil vom 30.06.2016-VIIZR188/13. Dies hat zur Folge, dass keine wirksame Abnahme vorliegt, so dass dem Bauträger die Darlegungs- und Beweislast für die Mängelfreiheit trifft.

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