Eine von einem Bauträger in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaufvertrags verwendete Klausel, welche die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Bauträger selbst als Erstverwalter ermöglicht, ist unwirksam, so BGH, Urteil vom 30.06.2016-VIIZR188/13. Dies hat zur Folge, dass keine wirksame Abnahme vorliegt, so dass dem Bauträger die Darlegungs- und Beweislast für die Mängelfreiheit trifft.
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