Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

Abmahnung mit Unterlassungserklärung erhalten? Wir helfen Ihnen!

Haben Sie ein Schreiben von einem Rechtsanwalt erhalten, in dem Ihnen ein Wettbewerbsverstoß oder eine Marken- bzw. Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird? Wenn Sie in diesem Schreiben gleichzeitig zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden und Ihnen für den Fall der Nichtabgabe gerichtliche Schritte angedroht werden, handelt es sich um eine Abmahnung.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie schnell, aber nicht überstürzt handeln. Eine Abmahnung ist ärgerlich, sofern Sie richtig reagieren aber sicherlich kein Weltuntergang. Beachten Sie in diesem Zusammenhang unbedingt unsere folgenden Hinweise zum richtigen Verhalten bei einer Abmahnung. Unser Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht Alexander Beyer, LL.M. steht Ihnen gerne kurzfristig für eine individuelle Beratung zur Verfügung.

Rufen Sie uns einfach direkt unter 02161 9203-28 an und schildern uns im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung, was Ihnen in der Abmahnung vorgeworfen wird.

Gerne können Sie uns die Abmahnung auch vorab per E-Mail an be@KornVitus.de oder Fax an 02161 920392 übermitteln. Unmittelbar im Anschluss erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Fachanwalt. Sollte sich in diesem Gespräch ergeben, dass Sie eine umfassendere verbindliche Beratung oder eine Vertretung durch uns wünschen, unterbreiten wir Ihnen diesbezüglich gerne ein individuelles Angebot.

Im Folgenden möchten wir Ihnen etwas näher erläutern, worum es sich bei einer Abmahnung genau handelt und wie Sie sich am besten verhalten, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben.

Was genau ist eine Abmahnung?

In dem hier relevanten Zusammenhang handelt es sich bei der Abmahnung um eine Aufforderung einen angeblichen Wettbewerbsverstoß bzw. eine Marken-, Design- oder Urheberrechtsverletzung zu beseitigen und künftig zu unterlassen. Rechtsgrundlage dieser Aufforderung ist ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, der dem Verletzten im Falle einer Verletzung zusteht. Die Abmahnung hat die Funktion, Streitigkeiten auf schnellem und kostengünstigem Weg ohne Einschaltung eines Gerichts beizulegen. Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Theoretisch kann der Verletzte seinen Anspruch auch sofort gerichtlich geltend machen. Dann besteht allerdings die Gefahr, dass der Gegner den Anspruch sofort vor Gericht anerkennt. Rechtsfolge wäre, dass der Verletzte zwar das Gerichtsverfahren gewinnt, jedoch die Kosten des Gerichtsverfahrens selber tragen müsste. In der Praxis wird der Verletzte seinen Anspruch daher in den meisten Fällen zunächst im Wege einer Abmahnung geltend machen.

Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?

In nahezu allen Fällen ist der Abmahnung eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Strafbewehrt bedeutet, dass der Rechtsverletzer sich verpflichtet, eine Vertragsstrafe zu bezahlen, falls er den Rechtsverstoß wiederholt. Die Vertragsstrafe muss so empfindlich sein, dass es sich für ihn wirtschaftlich nicht lohnt, den Verstoß trotzdem zu begehen. Nur auf diese Weise kann eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden. In den meisten Fällen wird die Vertragsstrafe bei 5.001,00 € angesetzt, da ab dieser Höhe nicht die Amtsgerichte, sondern die Landgerichte zuständig sind, von denen eine höher qualifizierte Rechtsprechung erwartet wird.

Wie werden die Abmahnkosten berechnet?

Regelmäßig wird der Verletzte einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung beauftragen. Den Ersatz der Vergütung des Rechtsanwalts kann er als Abmahnkosten zusätzlich gegenüber dem Rechtsverletzer geltend machen. Die ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten berechnen sich nach dem so genannten Gegenstandswert. Bei Unterlassungsansprüchen wird die Höhe nach freiem Ermessen des Gerichts festgesetzt. Sie richtet sich unter anderem nach der Schwere des Verstoßes bzw. nach dem Wert des verletzten Schutzrechts. Die verschiedenen deutschen Gerichte entscheiden hier nicht immer einheitlich. Während bei Wettbewerbsverstößen in der Regel ein Wert von 10.000,00 bis 30.000,00 € angenommen wird, liegt er bei Markenrechtsverletzungen mit 50.000,00 bis 200.000,00 € deutlich höher.

Anhand des Gegenstandswertes lässt sich die konkrete Höhe der Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnen. Bei einem Gegenstandswert von 20.000,00 € betragen die Rechtsanwaltsgebühren für eine Abmahnung nach dem RVG beispielsweise 859,80 € netto.
Von dem Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu unterscheiden ist der Schadensersatzanspruch, den der Verletzte zusätzlich geltend machen kann, wenn dem Rechtsverletzer ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Auch dieser wird oft zusammen mit dem Unterlassungsanspruch in dem Abmahnschreiben geltend gemacht.

Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe?

1. Frist notieren

In der Abmahnung wird Ihnen eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt. Das Enddatum dieser Frist sollten Sie sich zunächst einmal notieren.

2. Abmahnung mit Unterlassungserklärung auf keinen Fall ignorieren

Das weitere Vorgehen ist immer eine Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere auch davon ab, ob der Ihnen in der Abmahnung vorgeworfene Verstoß bzw. die vorgeworfene Verletzung tatsächlich zutrifft. Die schlechteste Idee wäre es, wenn Sie die Abmahnung einfach ignorieren. Wenn die in der Abmahnung gesetzte Frist ohne Reaktion Ihrerseits abläuft, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Abmahnende seinen Unterlassungsanspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung oder einer Klage gerichtlich geltend macht. Sollte die Abmahnung berechtigt gewesen sein, würden dadurch erhebliche weitere Kosten für Sie entstehen. Vor Gericht könnten Sie sich zwar zunächst auf die schlichte Behauptung, die Abmahnung sei Ihnen nicht zugegangen, beschränken. Gelingt es dem Verletzten aber die genauen Umstände der Absendung vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, müssten Sie den Nichtzugang, z.B. durch Benennung von Mitarbeitern als Zeugen, beweisen.

3. Vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne anwaltliche Überprüfung unterschreiben

Wie bereits angesprochen, enthalten die meisten Abmahnschreiben eine vorgefertigte Unterlassungserklärung. Oft geht diese aber zu weit, oder die Vertragsstrafe ist zu hoch angesetzt. Hinzu kommt, dass sie regelmäßig auch die Verpflichtung des Abgemahnten enthält, die Abmahnkosten in einer bestimmten Höhe zu zahlen. Der diesen Kosten zu Grunde liegende Gegenstandswert wird von vielen Rechtsanwälten bewusst hoch angesetzt. Sie sollten die vorformulierte Unterlassungserklärung auf keinen Fall ohne Überprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt unterschreiben.

4. Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung durch einen Rechtsanwalt in Erwägung ziehen

Ist der Vorwurf in der Abmahnung zutreffend, sollten Sie stattdessen in Erwägung ziehen eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die weniger weit geht aber dennoch ausreichend ist und gegebenenfalls eine niedrigere Vertragsstrafe bzw. eine Vertragsstrafe nach dem so genannten „Hamburger Brauch“ enthält. Mehr als eine strafbewehrte Unterlassungserklärung müssen Sie nicht abgeben, das heißt, Sie sind weder verpflichtet die Übernahme der Abmahnkosten noch den Ersatz eines bestimmten Schadens schriftlich zuzusichern. Zwar sind Sie, sofern die Abmahnung berechtigt ist, zur Zahlung von Abmahnkosten verpflichtet, ein vorheriges Anerkenntnis ist aber nicht erforderlich.

Die Modifizierung der Unterlassungserklärung sollten Sie nicht eigenmächtig vornehmen, sondern auch hier einen spezialisierten Rechtsanwalt damit beauftragen. Zwar wird dessen Beauftragung zusätzliche Kosten auslösen, allerdings bergen bereits kleine Fehler bei der Rechtseinschätzung oder Wortwahl bzgl. der modifizierten Unterlassungserklärung ein enormes Risiko. Es ist zu beachten, dass bereits ein kerngleicher zukünftiger Verstoß die Vertragsstrafe auslöst. „Kerngleich“ bedeutet, dass es sich um einen von Art und Intensität her ähnlichen Verstoß handelt. Zudem gelingt es dem Rechtsanwalt häufig die Abmahnkosten zu reduzieren.

5. Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung Verstoß unbedingt beseitigen

Unter keinen Umständen sollten Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, bevor Sie den Verstoß bzw. die Verletzung vollständig beseitigt haben. Ansonsten würden Sie direkt eine Vertragsstrafe in Höhe von mehreren tausend Euro verwirken.

Insbesondere bei Verletzungen im Internet ist es nicht immer einfach den gerügten Verstoß zeitnah abzustellen.  Nach der aktuellen Rechtsprechung umfasst der Beseitigungsanspruch auch die Bereinigung des Google Cache. Als Rechtsverletzer müssen Sie sicherstellen, dass die die Rechtsverletzung begründenden Inhalte Ihrer Website nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Website selbst, noch über eine Internetsuchmaschine oder gängige Internetbranchenbücher. Welche konkreten Maßnahmen Sie treffen müssen, um diese Anforderungen zu erfüllen, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Ein spezialisierter Rechtsanwalt wird Sie bezüglich der richtigen Vorgehensweise beraten.

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren