Wenn Sie eine Abmahnung der Burberry Limited wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung erhalten haben, sollten Sie diese auf keinen Fall ignorieren. Die der Abmahnung Burberry beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollten Sie ohne fachanwaltliche Überprüfung durch einen Spezialisten im Markenrecht nicht unterzeichnen.
Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner im Namen der Burberry Limited vor. Darin wird unserer Mandantschaft eine Markenrechtsverletzung in Bezug auf das „Burberry-Check“-Karomuster vorgeworfen. Die Gegenanwälte verweisen dabei beispielhaft auf die Unionsmarke 000 377 580, welche unter anderem Schutz für Waren der Klasse 25, darunter Bekleidungsstücke, beansprucht. Darüber hinaus berufen sie sich auf einen Verstoß gegen den lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz.
Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, die der Adressat unterzeichnen soll. Neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der vermeintlichen Verletzungshandlung enthält sie die Verpflichtung zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Herausgabe und Vernichtung nebst Schadensersatz sowie die Verpflichtung, der Burberry Limited die für die Beauftragung von Preu Bohlig & Partner entstandenen Kosten (Abmahnkosten) zu ersetzen. Der Gegenstandswert wird hier von Preu Bohlig & Partner mit einer Höhe von 150.000,00 € angegeben.
Wenn Sie auch eine Abmahnung Burberry Limited erhalten haben, sollten Sie diese auf jeden Fall ernst nehmen. Auf keinen Fall sollten Sie die Abmahnung ignorieren. Wenn die in der Abmahnung gesetzte Frist ohne Reaktion Ihrerseits abläuft, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die Burberry Limited die Forderungen gerichtlich geltend macht. Sollte der Vorwurf der Markenrechtsverletzung berechtigt sein, würden dadurch erhebliche weitere Kosten für Sie entstehen.
Auf der anderen Seite sollten Sie die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch nicht ohne anwaltliche Überprüfung unterzeichnen. Selbst wenn Sie die beanstandete Handlung tatsächlich begangen haben, stellt dies nicht automatische eine Verletzung der geschützten Marke dar. Ein Experte sollte daher zunächst klären, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung bzw. ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Wenn dies der Fall ist, muss weiter geprüft werden, ob die Ansprüche auch im geltend gemachten Umfang bzw. in der geltend gemachten Höhe bestehen. Die von Gegenanwälten bei Abmahnungen vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen sind oft einseitig und zu weitegehend vorformuliert und sollten in dieser Form nicht unterzeichnet werden.
Zögern Sie daher nicht, uns telefonisch oder per E-Mail zu kontaktieren. Ihr Ansprechpartner ist unser Experte Rechtsanwalt Alexander Beyer, LL.M. Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist er auf das Markenrecht spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung gegen Abmahnungen. Er steht Ihnen bundesweit kurzfristig für eine Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit Ihrer Abmahnung zur Verfügung.
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