Die von einem Ehegatten nach erfolgter Trennung vorgenommene Abhebung bzw. Überweisung von einem Gemeinschaftskonto kann nach einer Entscheidung des OLG Bremen vom 03.03.2014 zulässig sein, wenn mit ihr noch eine gemeinsame Schuld bezahlt worden ist oder wenn es um eine Geldentnahme geht, die mit den früheren gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten im Einklang steht und auch nach der Trennung weiterhin den mutmaßlichen Willen des anderen Ehegatten entspricht. Diese Voraussetzungen liegen aber bei der Abhebung eines Geldbetrages zum Zwecke der Anschaffung trennungsbedingt für nötig gehaltenen Hausrates nicht vor.
ht
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