Das Oberlandesgericht Frankfurt (17.2.2015, 5 U 111/14) hatte sich jüngst mit der Abberufung eines Bankvorstandes wegen des Abbaus von Personal in der gesamten Aktiengesellschaft zu beschäftigen. Der Aufsichtsrat hatte einen Vorstand, dessen Bestellung zum Mai 2017 endete, zum Ende des Jahres 2013 abberufen und freigestellt. Der Aufsichtsrat begründete diese Maßnahme mit einem erheblichen Personalabbau, bei dem nicht nur die allgemeine Belegschaft, sondern auch der Vorstand und die nachgeordneten Führungsebenen nicht ausgenommen werden konnten.
Dem hat letztlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht zugestimmt. Es hat festgestellt, dass das Konzept der Bank zum Abbau des Personals die Abberufung des Vorstandes nicht rechtfertigt. Die Mitarbeiterreduzierung sollte bis zum 31.12.2016 durchgeführt werden. Die Bestellung des abberufenen Vorstandes endete im Mai 2017. Vor diesem Hintergrund wäre die Vorgabe der Aktiengesellschaft nur unwesentlich überschritten worden. Die Abberufung wurde damit als unverhältnismäßig und letztlich unwirksam beurteilt.
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