Wenn der Geschäftsführer einer GmbH abberufen wird, führt dies nach dem Gesetz nicht zwangsläufig zu einer Beendigung seines Anstellungsvertrages. Der abberufene Geschäftsführer könnte weiterhin eine Anspruch auf Gehalt besitzen, obwohl er nicht mehr für die Gesellschaft tätig ist.
Der Kläger, der 1953 geboren wurde, war seit fast 30 Jahren Geschäftsführer einer medizinischen Einrichtung, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird. Teil der finanziellen Vereinbarungen zwischen den Parteien war die Zusage einer Pension. Dise sollte ab Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt werden.
Im Jahr 2018 wurde der Kläger aus Altersgründen als Geschäftsführer der GmbH abberufen. Kurz vor dem geplanten Ende seiner Tätigkeit teilte er der Gesellschaft mit, dass er ungeachtet der Abberufung als Geschäftsführer davon ausgehe, sein Anstellungsvertrag bestehe fort.
Hierüber kam es zum Streit. Der Kläger wollte vor Gericht den Fortbestand seines Anstellungsvertrages verbindlich feststellen lassen. Er vertrat die Auffassung, die Abberufung als Geschäftsführer sei für den Fortbestand des Anstellungsvertrages unerheblich. Es sei zu keiner Zeit besprochen worden, dass mit der Abberufung der Anstellungsvertrag enden sollte.
Nach Ansicht der GmbH habe vor Ausbruch des Streits im Jahr 2018 nie ein Zweifel bestanden, dass mit Erreichen der Altersgrenze auch der Anstellungsvertrag enden sollte. Der Kläger selbst habe dies immer wieder betont. Immerhin beziehe er auch seit seinem Ausscheiden Rentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die von der Gesellschaft zugesicherte Pension.
Das Landgericht Osnabrück hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Berufung zum OLG Oldenburg eingelegt.
Der Kläger hat recht, dass die Abberufung als Geschäftsführer generell keinen Einfluss auf den Bestand des Anstellungsvertrages hat. Denn die Abberufung beinhaltet nicht automatisch eine Kündigung des Anstellungsvertrages. Das ergibt sich schon daraus, dass dafür andere Fristen zu beachten sind.
Ebenso wenig ist im Anstellungsvertrag ausdrücklich eine Beendigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen.
Die Pensionszusage setzt zwar das Erreichen der Altersgrenze voraus. Sie enthält aber keine Regelung zur automatischen Beendigung des Anstellungsverhältnisses.
Eine automatische Beendigung des Anstellungsvertrages kann nach Ansicht des Gerichts aber bei Erreichen der Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung eintreten, wenn die Gesellschaft das Verhalten des Geschäftsführers so verstehen durfte, dass er auch ohne ausdrückliche Vereinbarung mit einer solchen Regelung einverstanden war. Voraussetzung ist ein Verhalten des Geschäftsführers, dass die Gesellschaft als schlüssige Zustimmung zu einer automatischen Beendigung verstehen darf. Diese Voraussetzungen konnten nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden.
Das Landgericht sah es als bewiesen an, dass der Kläger selbst mehrfach zum Ausdruck gebracht hatte, mit Ausscheiden aus dem Amt als Geschäftsführer in den Ruhestand treten zu wollen. Wiederholt sei der anstehende Ruhestand des Klägers schon vor dem Jahr 2018 in den Gremien der beklagten Gesellschaft Thema gewesen.
Ebenso habe der Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Vorstand eines Fachverbandes, dem er für die Beklagte angehörte, Anfang 2018 seinen nahenden Ruhestand als Grund genannt. Intern habe der Kläger sich noch Mitte 2018 ausdrücklich bei einer Feierstunde in den Ruhestand verabschieden lassen. Weiter habe er umfassend an der Planung einer großen öffentlichen Abschiedsfeier mitgewirkt. Die Feier sollte Ende August 2018 stattfinden. Sie wurde wegen des ausgebrochenen Streits abgesagt.
Diese Indizien reichten dem Gericht aus, um mit der Abberufung als Geschäftsführer von einer einvernehmlich vereinbarten Beendigung des Anstellungsvertrages mit Erreichen der Regelaltersgrenze auszugehen.