Abänderung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Nachzahlung unberechtigt einbehaltener Rentenanteile der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Versorgungsausgleich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10. Januar 2018 – IV ZR 262/16 - entschieden, dass eine durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung der Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes rechtswidrig zu hoch vorgenommen worden ist. Damit hat er den Anspruch des Klägers auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge festgestellt. Zugleich ist ein Nachforderungsanspruch aufgrund der in der Vergangenheit zu gering geleisteten Bezüge bestätigt.

Worum ging es?

Entschieden wurde zur Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem öffentlich–rechtlichen Versorgungsträger infolge eines analogen Quasi–Splittings nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichrecht. Der BGH stellt damit fest, dass bei einem nach dem vor dem 01. September 2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleich (VA) der Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Rentenfall die Versorgung des Versicherten in überhöhter Weise gekürzt habe. Der BGH hat die Unwirksamkeit der entsprechenden Satzungsbestimmungen wegen unangemessener Benachteiligung der Versicherten festgestellt. Zugleich hat er ausgeführt, wie die Kürzung bei dem Versicherten zu erfolgen habe.

Was bedeutet das für die Zusatzversorgung?

Für Rentner, die eine Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beziehen, bedeutet dies, dass sie eine Nachzahlung der unberechtigt einbehaltenen Rentenanteile einfordern können.

Diese Möglichkeit eröffnet sich für den betroffenen Personenkreis, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Entscheidung über den Versorgungsausgleich muss beim Familiengericht vor dem 01. August 2010 gefallen sein,
  • in der Entscheidung über den Versorgungsausgleich muss der Ehezeitanteil der Zusatzversorgung angegeben sein, der mithilfe der sogenannten Barwertverordnung (BarwertVO) in eine Rente umgerechnet worden ist.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann eine Nachzahlung der unberechtigt einbehaltenen Rentenanteile nur geltend gemacht werden für nicht verjährte Zeiträume. Aktuell sind diese Rückforderungsansprüche für die Zeit ab Januar 2015 nicht verjährt.

Zu beachten ist, dass der geschiedene Rentenbezieher von sich aus eine Abänderung über den Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beantragen muss. Dieser wird nicht von sich selbst aus tätig.

Nicht verschwiegen werden soll, dass eine solche Abänderung von bestandskräftigen Kürzungsanordnungen bei Zusatzversorgungen auch Risiken in sich bergen kann. So ist der Versorgungsträger berechtigt, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Abänderung der Altentscheidung und deren Überleitung ins neue Versorgungsausgleichsrecht zu verlangen. Soweit der geschiedene Rentenbezieher weitere Altersversorgungen in der Ehezeit aufgebaut hat, kann in diesem Fall die Abänderung der Entscheidung sich negativ für ihn auswirken.

Ungeachtet dessen kann daher bei vorsichtiger Prognose festgestellt werden, dass in der überwiegenden Anzahl der betroffenen Fälle die Rentenkürzung zu hoch ausgefallen ist.

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