Wurde zu Unrecht Kindergeld gezahlt, muss dieses erstattet werden. Trifft die Familienkasse eigenes Fehlverhalten, z.B. weil sie bei der Festsetzung des Kindergeldes die Bezugsberechtigung gar nicht geprüft, aber Kindergeld ausgezahlt hat, besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben keine Verpflichtung zur Rückzahlung. Die Familienkasse würde dann ihr eigenes Fehlverhalten zu eigenen Gunsten und zu Lasten des Beziehers auszunutzen versuchen. Dies ist nach Ansicht des FG Düsseldorf vom 12. Mai 2015, Az. 10 K 177/15 Kg, AO, treuwidrig.
Zurück zur Übersicht